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Der Zeuge

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Zeuge ist, wer, ohne durch eine andersartige Verfahrensrolle von dieser Position ausgeschlossen zu sein, vor dem Richter seine Wahrnehmungen über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll.

Zeugnisfähig ist jedermann; auch Geisteskranke und Kinder können Zeugen sein, ebenso Verwandte oder Angehörige des Angeklagten, Personen, die mit ihm befreundet oder verfeindet oder wirtschaftlich von ihm abhängig sind, endlich auch Personen, die übel beleumundet oder gar wegen Meineids verurteilt sind.

Sachverständige Zeugen sagen aus, was sie auf Grund ihrer besonderen Sachkunde wahrgenommen haben; sie sind also Zeugen, nicht Sachverständige. Wenn also z.B. ein Arzt aussagt: Ich habe die X am 10.01.1998 untersucht und dabei festgestellt, dass sie im 2. Monat schwanger war, so ist er sachverständiger Zeuge.

Der Beschuldigte kann nicht Zeuge sein. Die Zeugnispflicht geht der Stellung als amtierender Richter vor. Wird dieser als Zeuge vernommen, so ist er fortan nach § 22 Nr.5 StPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen und durch seinen regelmäßigen Vertreter zu ersetzen. Auch der Staatsanwalt ist gänzlich von der weiteren Anklagevertretung ausgeschlossen, wenn er über Fragen, die für die Beweisführung relevant sind, als Zeuge vernommen worden ist. Der Privatkläger kann wegen der Annäherung seiner Stellung an die Parteirolle weder in eigener Sache noch über einen anderen Privatkläger des gleichen Verfahrens als Zeuge vernommen werden. Der Nebenkläger ist nunmehr durch § 397I1 ausdrücklich als Zeuge zugelassen. Ein Rechtsanwalt, der im gleichen Verfahren als Zeuge benötigt wird, kann von der Verteidigung seines Mandanten nach der Neuregelung des Verteidigerausschlusses durch das Gesetz zur Ergänzung des 1. StVRG nicht mehr ausgeschlossen werden.

Der Zeuge hat drei Pflichten: zum Erscheinen, Aussagen und Schwören. Der Zeuge hat auch drei Rechte:

I. das Recht, einen vollständigen und zusammenhängenden Bericht über den Gegenstand seiner Vernehmung abzugeben;

II. das Recht auf faire Behandlung

III. das Recht auf Entschädigung (§71) nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

 

5.Betrachten Sie ein Schaubild und sagen sie, wer auf diesem Bild dargestellt ist

 

.

 

6. Besprechen Sie mit Ihrem Partner die auf dem Bild dargestellte Situation.

7. In welchem Abschnitt der StPO wird der Rechtsstatus des Sachverständigen geregelt?

8. Finden Sie in diesem Abschnitt eine Antwort auf die Frage: Was kann Beweismittel sein Sachverständigengutachten oder die Aussage des Sachverständigen?

9. Betrachten Sie das Bild (rechts) und sagen Sie:

a) Was für eine Person ist dargestellt?

b) Worin besteht seine Funktion?

c) Wie meinen Sie, darf der Sachverständige abgelehnt werden? Suchen Sie die Antwort in der StPO.

 

10. Lesen Sie den Text „ Der Urkundenbeweis“ und beantworten Sie dann die folgenden Fragen.

 

a) Was ist die Urkunde im strafprozessualen Sinn?

b) Worin besteht der Urkundenbeweis?

c) Wann ist der Urkundenbeweis zulässig?

d) Wie wird der Urkundenbeweis geführt?


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