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Einzelne Vertragstypen

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  11. Lektion 2

Das 2. Buch des BGB regelt nach den allgemeinen Bestimmungen, die für alle Vertragstypen gelten, einzelne Arten von Verträgen durch eine Reihe besonderer Bestimmungen, so z.B. denKaufvertrag (§§ 433 – 514), die Schenkung (§§ 516 – 534) und den Mietvertrag (§§ 535 – 580).

Das bedeutet nicht, dass andere als die dort geregelten Vertragstypen unzulässig wären, es besteht im Schuldrecht, also dem Recht der Verpflichtungsgeschäfte, kein Typenzwang. Ob ein Vertragstyp ausdrücklich geregelt ist oder nicht, spielt nur für die Frage eine Rolle, ob für bestimmte typischerweise auftretende Probleme eine Regelung getroffen ist, wenn sich die Vertragsteile darüber nicht verständigt haben. Auch wenn der Vertragstyp geregelt ist, sind diese Regelungen aber meist dispositiv. Die Vertragspartner können also von ihnen abweichen, wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt ist, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber nur in engen Grenzen.

Der Kaufvertrag ist der im täglichen Leben häufigste Vertragstyp. Das BGB hat daher nicht nur die grundsätzlichen Verpflichtungen des Verkäufers und des Käufers geregelt (§ 433 BGB), sondern auch den Fall, dass der Verkäufer die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt (§ 440 I BGB) und welche Rechte der Käufer hat, wenn eine verkaufte Sache Mängel aufweist (§ 459 – 480 BGB). In diesem Fall kann der Käufer d ie Rückgängigmachung des Kaufvertrags (Wandlung) oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen (§ 462 BGB).

Die Gewährleistung für Sachmängel gehört zu den wichtigsten Rechten des Käufers beim Kauf neu hergestellter Sachen. Auf der anderen Seite kann es einem Verkäufer bei gebrauchten Gegenständen, z. B. einer gebrauchten Maschine oder einem Gebrauchtwagen, auch darauf ankommen, dass er für Mängel, die sich später herausstellen, auf keinen Fall in Anspruch genommen wird. Die Gewährleistungsvorschriften sind daher überwiegend dispositiv, können also von den Vertragspartnern ausgeschlossen werden. Da aber oft der Verkäufer die größere wirtschaftliche Macht und Geschäftsgewandtheit hat, macht das BGB eine Ausnahme zugunsten des Käufers: Die Vereinbarung, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist, ist dann unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 476 BGB).

Besondere Grenzen bestehen für die Beschränkung der Rechte des Käufers neu hergestellter Sachen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hier ist es nicht zulässig, die Wandlung oder Minderung auszuschließen und dem Käufer stattdessen nur einen Anspruch auf Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu geben. Andere Regelungen des Verbraucherschutzes finden sich in Nebengesetzen, nämlich dem Verbraucherkreditgesetz für solche Kaufverträge, bei denen der Kaufpreis nicht sofort bar bezahlt wird.

Der Mietvertrag. Auch beim Mietvertrag regelt das BGB nicht nur die Hauptpflichten der Vertragspartner, nämlich Überlassung der Mietsache und Zahlung der Miete, sondern auch die bei der Miete von Wohnungen wichtigsten Fragen, nämlich die Möglichkeit der Kündigung und der Erhöhung der Miete. Hier gilt der Grundsatz, dass die Vertragsbedingungen frei vereinbart werden können, nur eingeschränkt, da der Gesetzgeber den – sozial meist schwächeren – Mieter vor der Vereinbarung für ihn nachteiliger Bestimmungen schützen will. Deshalb sind die Kündigungsfristen (grundsätzlich drei Monate, bei längerer Dauer des Mietverhältnisses bis zu zwölf Monaten, § 565 BGB) zugunsten des Mieters zwingend, und er genießt Mieterschutz, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Selbst dann kann aber der Mieter der Kündigung widersprechen, wenn sie für ihn eine Härte bedeuten würde, vor allem, wenn er keine andere Wohnung zu für ihn tragbaren Bedingungen finden kann.


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