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Rechtsquellen

 

Anders als z.B. im englischen Fallrecht ist in Deutschland die Hauptrechtsquelle das geschriebene Recht. Nur auf wenigen Rechtsgebieten sind wesentliche Fragen nicht durch Gesetze und Verordnungen geregelt. Dazu gehört besonders das Arbeitsrecht. In den meisten anderen Rechtsgebieten hat das Gewohnheitsrecht nur eine außerordentlich geringe Bedeutung. Zum geschriebenen Recht gehören Rechtssätze, die sich danach unterscheiden, wer sie erlassen hat und wo sie gelten. Sie haben unterschiedlichen Rang, der dann von Bedeutung ist, wenn ihr Inhalt widersprüchlich ist. An der Spitze stehen die Verfassung des Bundes (dasGrundgesetz) und die Verfassungen der Länder, im Rang darunter die formellen Bundes - und Landesgesetze, die das Bundesparlament (der Bundestag) oder die Länderparlamente erlassen haben. Den untersten Rang nehmen die Verordnungen und Satzungen ein, die die Bundes - oder eine Landesregierung, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband erlassen haben. Diese sind nur gültig, wenn dazu in einem formellen Gesetz ermächtigt wurde. Vom Bund erlassene Rechtsvorschriftengelten in der ganzen Bundesrepublik, die von einem Land erlassenen nur auf dem Gebiet des betreffenden Landes; entsprechend ist es bei Gemeinden. Widersprechen sich Vorschriften des Bundes und Vorschriften eines Landes, so gilt immer der Vorrang des Bundesrechts. Das bedeutet, dass sogar eine Verordnung des Bundes Vorrang vor den Bestimmungen in einer Landesverfassung hat.

Alle Rechtssätze müssen zu ihrer Wirksamkeit amtlich verkündet sein. Dies geschieht für das Recht des Bundes im Bundesgesetzblatt, für das Recht der Länder in deren jeweiligem Gesetz - und Verordnungsblatt, für das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände in deren Amtsblatt.

Das objektive Recht lässt sich in drei Bereiche unterteilen:

1. Privatrecht: Dieses regelt die Beziehungen der Einzelnen zueinander auf der Grundlage von Gleichheit und Selbstbestimmung. Hierzu gehören beispielsweise das bürgerliche Recht (Schuld -, Sachen -, Familien, Erbrechts usw.) als allgemeines Privatrecht, Handelsrecht (Aktienrecht, Genossenschaftsrecht, Wertpapierrecht, Gesellschaftsrecht usw.) als Sonderprivatrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht (Marken - und Patentrecht, Wettbewerbsrecht usw.) sowie das Transportrecht (Speditions -, Fracht -, Eisenbahnfracht -, Seefrachtrecht usw.).

2. Öffentliches Recht: Dieses umfasst die Beziehungen des Einzelnen zu Trägern hoheitlicher Gewalt, der staatlichen Hoheitsträger unter- sowie der Staaten zueinander. Hierzu gehören beispielsweise das Europarecht, Völkerrecht, Staats - und Verfassungsrecht, allgemeine und besondere Verwaltungsrecht. In Abgrenzung zum Privatrecht ist das öffentliche Recht das Sonderrecht des Staates.

3. Strafrecht: Das Strafrecht als selbständiger Teil des öffentlichen Rechts sanktioniert bestimmte Gesetzesverstöße mit dem Einsatz von Kriminalstrafe. Geregelt ist das Strafrecht im Strafgesetzbuch (StGB) und in einzelnen Vorschriften anderer Gesetze (sog. Nebenstrafrecht).

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht, da die Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet über das anzuwendende Recht und den Rechtsweg entscheidet.

Richterrecht. Im deutschen Recht reichen die geschriebenen Rechtssätze oft zur Beurteilung eines Falles nicht aus. Viele Probleme sind erst nach Erlass eines Gesetzes entstanden und vom Gesetzgeber nicht zum Anlass einer Änderung oder Ergänzung genommen worden; die Lösung anderer Probleme hat der Gesetzgeber bewusst der Rechtsprechungüberlassen. Hier müssen neben den geschriebenen Rechtssätzen die Gerichtsentscheidungen, vor allem die des obersten Gerichts des jeweiligen Gerichtszweigs, herangezogen werden. Die richterliche Rechtsfortbildung wird heute nicht mehr als Verstoss gegen das Gebot der Rechtsbindung der Gerichte angesehen.

 

 


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