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Politikbereiche der Union

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Zuständigkeit der Union [Bearbeiten]

Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben gemäß Art. 5 EUV bei den Mitgliedstaaten. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten gilt der Grundsatz der sog. begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur dann tätig, sofern und soweit die verfolgten Ziele auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, als auf Ebene der Mitgliedstaaten. Zugleich dürfen die Maßnahmen der EU nicht weiter gehen, als für die Ziele, die im EU-Vertrag genannt sind, notwendig ist (Verhältnismäßigkeitsprinzip). Trotz dieser einschränkenden Grundsätze macht die EU-Rechtsetzung einen großen Teil der Gesetzgebung insgesamt aus: So sind in der Bundesrepublik Deutschland zwei Drittel aller im Bereich Innenpolitik verabschiedeten Gesetze auf Initiativen oder Rechtsakte auf EU-Ebene zurückzuführen.

Die Verträge übertragen der Union für einen bestimmten Bereich entweder eine ausschließliche Zuständigkeit, oder eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit. In bestimmten Bereichen ist die Union nur dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung und Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Union hat nach Art. 3 AEUV ausschließliche Zuständigkeit in den Bereichen der Zollunion, der Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln, der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik und der gemeinsamen Handelspolitik. Im Art. 4 AEUV sind die Bereiche genannt, in denen die Union ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt (Binnenmarkt, Sozialpolitik in bestimmten Bereichen, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr, transeuropäische Netze und Energie).


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