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Die Ziele des Strafverfahrens

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  2. Strafverfahrensrecht

 

1. Die Ziele des Strafverfahrens sind komplexer Natur. Lesen Sie den Text und gliedern Sie Ziele des Strafverfahrens aus.

 

Eine der Hauptaufgaben des Strafverfahrens ist die Feststellung und die Durchset­zung eines im Einzelfall entstandenen legitimen staatlichen Strafanspruchs. Es soll eine in materiell­rechtlicher Hinsicht richtige und damit gerechte Entscheidung herbeigeführt wer­den. Wahrheit und Gerechtigkeit werden dadurch zu Leitprinzipien deutsches Ver­fahrensrechts. Damit der Straftäter einer gerechten Strafe zugeführt wird, bedarf es einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege.

Während es in vielen früheren Rechtsordnungen Aufgabe des Opfers bzw. dessen Sippe war, die Missetat zu ahnden, steht es heute nur dem Staat zu, den Straftäter zu bestrafen. Diesem Strafmonopol des Staates entspricht ein Justizgewährlei­stungsanspruch des betroffenen Bürgers. Wenn er als Opfer einer Straftat das ihm zugefügte Unrecht schon nicht selbst rächen darf, dann hat der Staat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, den aus der Tat erwachsenen Strafanspruch durch­zusetzen.

Die Mitwirkungsbefugnisse des von der Tat Geschädigten im Strafverfahren beschränken sich auf das Strafantragsrecht bei den Antragsdelikten (z.B bei der fahrlässigen Körperverlet­zung, §§ 229, 230StGB), das Privatklagerecht (§§ 374-394StPO) und das Nebenklagerecht (§§ 395 - 402StPO). Ferner kann er unter engen Voraussetzungen eine Entschädigung verlan­gen (§§ 403-406cStPO). Im übrigen ist das Opfer nur Zeuge mit relativ wenigen eigenen Rechten. Es kann das Strafverfahren zwar mittels einer Strafanzeige in Gang setzen (§ 158StPO), ermittelt wird jedoch von Amts wegen (§ 160 1 StPO).

Die oben erwähnte Funktion der Strafrechtspflege, den Straftäter einer gerechten Strafe zuzuführen, kann in einem Rechtsstaat (vgl. Art. 20 III GG) nicht absolut gel­ten, denn Gerechtigkeit kann es nicht um jeden Preis geben. Da die Mechanismen der Strafverfolgung tief in das Leben und die Rechte desjenigen eingreifen, der als möglicher Straftäter in Be­tracht gezogen wird, bedarf es eines wirksamen Schutzes vor übermäßigen, d.h. un­verhältnismäßigen Eingriffen. Dies ist unabdingbar, weil sich einerseits im Laufe des Verfahrens die Unschuld des Beschuldigten herausstellen kann, andererseits stets die Gefahr besteht, daß die Exekutive die ihr in Form des Straf- und Strafver­fahrensrechts an die Hand gegebenen Machtmittel mißbraucht. Das prozeßordnungsmäßige Zustandekommen der Entscheidung ist deshalb eine weitere Aufgabe des Strafverfahrensrechts, die gleichberechtigt neben dem Erfordernis einer effektiven Strafverfolgung steht Dass beide Aufgaben häufig miteinander unver­einbar sind, ist offensichtlich. Dieser vorprogrammierte Konflikt durchzieht das ge­samte Verfahrensrecht. Zum Teil ist es- bereits durch das Gesetz selbst entschieden, so muss er durch Rechtsprechung und Wissenschaft z.B. im Wege der Anerkennung von Beweisverwertungsverboten ausgefochten werden.

Schließlich soll das Strafverfahren zu einer Entscheidung führen, die den Rechtsfrie­den schafft. Auch dieses Ziel kann zu den vorgenannten Funktionen unter Umstän­den in Widerstreit treten. So ist es z.B. gerechter, das Verfahren bei später auftreten­den Zweifeln neu aufzurollen. Gleichwohl kann die Straffrage nicht permanent of­fen gelassen werden. Dies liegt oft sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch in dem des Beschuldigten. Das Prozeßrecht arbeitet deshalb mit dem Institut der Rechtskraft.

In Fallgruppen, in denen die Aufrechterhaltung rechtskräftiger Entscheidungen ex­trem ungerecht erscheint, ist jedoch die Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft anerkannt. Diese Funktion kommt dem Recht der Wiederaufnahme des Verfahrens zu. (§§ 359 ff StPO). Das Prinzip der Beständigkeit der Entscheidung ist damit die Regel, Beschränkungen durch den Gesetzgeber aus rechtsstaatlichen Gründen sind die Ausnahme.

 

2. Antworten Sie auf die Fragen zum Text.

 

a) Um welche Entscheidung soll es im Strafverfahren gehen?

b) Was ist das Leitprinzip des Verfahrensrechtes?

c) Was soll die Strafrechtspflege bezwecken?

d) Wer kann den Täter bestrafen?

e) Worauf beschränken sich im Strafverfahren die

Mitwirkungsbefugnisse des Verletzten?

f) Kann man im Rechtsstaat immer über die gerechte Strafe sprechen?

g) Was für prozessuale Auseinandersetzungen (Konflikt) durchziehen

das gesamte Verfahren?

h) Welche Entscheidung soll im Rahmen des Strafverfahrens

angenommen werden?

i) Wann können die Ziele des Strafverfahrens in Widerstreit treten?

k) Wann gibt es die Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft?

 


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