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Das erstinstanzliche ordentliche Erkenntnisverfahren

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Es sind drei Abschnitte zu unterscheiden: Vorverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren.

 

I. Das Vorverfahren (auch Ermittlungsverfahren genannt) liegt in der Hand des Staatsanwaltschaft.

1. Es besteht in Ermittlungen, die der Staatsanwalt entweder selbst vornimmt oder durch das Amtsgericht oder die Polizei vornehmen läßt.

2. Es endet mit der Entscheidung des Staatsanwaltes über das Ergebnis der Ermittlungen. Diese Entscheidung ist entweder

A) positiv: Erhebung der Klage, und zwar

a) der Anklage = Stellung des Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens, d. h. auf Anberaumung einer Hauptverhandlung, oder

b) Antrag auf Strafbefehl, oder

B) negativ: Einstellung (aus tatsächlichen Gründen, aus Rechtsgründen oder wegen Geringfügigkeit).

Die Anklage bildet den Einschnitt zwischen dem Vorverfahren und dem Zwischenverfahren.

 

II Das Zwischenverfahren ( §§199-211) liegt in der Hand des Gerichts, das ohne Laienmitwirkung entscheidet.

1. Es liegt zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim beschließenden Gericht und der Entscheidung dieses Gerichts über die Zulassung der Anklage. Es besteht in der Mitteilung der Anklageschrift an den Angeschuldigten, in etwaigen Einwendungen des Angeschuldigten gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens sowie in etwaigen Beweisanträgen und Beweiserhebungen.

2. Es endet mit der Entscheidung des beschließenden Gerichts über die Zulassung der Anklage, also:

a) entweder mit dem Eröffnungsbeschluß, nämlich dann, wenn der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint (§ 203);

b) oder mit der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, also mit einem Einstellungsbeschluß des Gerichts (§ 204).

Der „Eröffnungsbeschluß" bildet den Einschnitt zwischen Zwischenverfahren und Hauptverfahren.

 

III. Im Hauptverfahren ist zwischen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213-225a) und der Hauptverhandlung selbst (§§ 226-275) zu unterscheiden.

a) Die Vorbereitung der Hauptverhandlung besteht in Terminsansetzung, Ladung sowie ggf. der Mitteilung der Gerichtsbesetzung und etwaiger kommissarischer Beweisaufnahme.

b) Die Hauptverhandlung ist i. d. R. öffentlich. Sie bildet meist ein Teilstück einer mehrere Hauptverhandlungen umfassenden „Sitzung", deren Tagesordnung vorher durch Aushang an der Gerichtstafel der Öffentlichkeit bekanntgegeben wird.

 

3. Wie verläuft die Hauptverhandlung? Beschreiben sie die Etappen der Hauptverhandlung. Übersetzen und verwenden Sie dabei folgende Lexik:

Anträge der Staatsanwalt und des Verteidigers, Aufruf der Sache, Beratung des Gerichtes, Beweisaufnahme, das letzte Wort des Angeklagten, Rechtsmittelbelehrung, Verlesung des Anklagesatzes, Vernehmung des Angeklagten.

 

4. Lesen Sie jetzt den Text “die Hauptverhandlung“. Vergleichen Sie Ihre Behauptungen mit der Information aus dem Text.

 


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