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Arten der Rechtsbehelfe und ihre FunktionenDie Rechtsbehelfe werden herkömmlicherweise in zwei Gruppen unterteilt: in die ordentlichen und die außerordentlichen. Zu den ordentlichen Rechtsbehelfen gehören: Berufung Revision Beschwerde Sie werden als Rechtsmittel bezeichnet. Ein ordentlicher Rechtsbehelf ist auch der Einspruch gegen einen Strafbefehl. Zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen gehören: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiederaufnahme des Verfahrens Verfassungsbeschwerde Den Rechtsmitteln der StPO ist gemeinsam, dass sie das Verfahren in eine höhere Instanz bringen, sogenannten Devolutiveffekt. Weiterhin haben sie – mit Ausnahme der Beschwerde – einen Suspensiveffekt. Nach § 316 StPO bzw. § 343 StPO wird nämlich durch rechtzeitige Einlegung der Berufung bzw. Revision der Eintritt der Rechtskraft des Urteils gehemmt, d.h. das Urteil darf noch nicht vollstreckt werden. Die drei Rechtsmittel weisen in Voraussetzungen und Ziel erhebliche Unterschiede auf. I. Mit der Berufung werden erstinstanzliche Urteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. Die Berufsinstanz ist also eine zweite Tatsacheninstanz, in der auch neue Tatsachen und Beweismittel angeführt werden können. II. Die Revision wendet sich gegen erst und zweitinstanzliche Urteile. Allerdings kann sie nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. III. Mit der Beschwerde werden Beschlüsse und Verfügungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft.
2. Lesen Sie folgende Behauptungen und sagen Sie, welche von ihnen richtig und welche falsch sind. Begründen Sie dabei Ihre Entscheidung.
a) Man unterscheidet zwei Gruppen von Rechtsmitteln. b) Berufung, Revision und Beschwerde gehören zu dem Strafbefehl. c) Der Einspruch gegen einen Strafbefehl gehört zu einer gesonderten Gruppe von Rechtsmitteln. d) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehört zu den außerordentlichen Rechtbehelfen. e) Man kann einen Devolutiveffekt als höhere Instanz bezeichnen. f) Bei dem Suspensiveffekt darf das Urteil nicht vollstreckt werden. g) Die drei Rechtsmittel unterscheiden sich im Ziel. h) Mit der Berufung und der Revision werden erstinstanzliche Urteile überprüft. i) Mit der Beschwerde werden Beschlüsse und Verfügungen überprüft.
3. Antworten Sie auf folgende Fragen:
a) Was versteht man unter ordentlichen und auβerordentlichen Rechtsbehelfen? b) Was versteht man unter einem Rechtsmittel und welche Wirkungen sind allen Rechtsmitteln immanent? c) Wie unterscheiden sich die Rechtsmittel hinsichtlich ihres Prüfungsumfanges?
4. Die Rechtsmittel weisen einige Gemeinsamkeiten auf, die in den §§ 296-303 (Erster Abschnitt des dritten Buchs) StPO geregelt sind. Lesen Sie diesen Abschnitt und fassen Sie kurz den Bericht zum Thema „Rechtsmittel“ zusammen. Drittes Buch. Rechtsmittel
§ 296 [Rechtsmittelberechtigte] (1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. (2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
§ 297 [Verteidiger] Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
§ 298 [Gesetzlicher Vertreter] (1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. (2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 299 [Verhafteter Beschuldigter] (1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird. (2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
§ 300 [Falsche Bezeichnung] Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
§ 301 [Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft] Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben, werden kann.
§ 302 [Zurücknahme; Verzicht] (1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden. (2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
§ 303 [Zustimmung des Gegners] Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung, des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.
Literaturverzeichnis
Beulke Werner, Strafprozessrecht. C.F. Müller Verlag. Heidelberg. 2002-01-01
Carl Creifelds Rechtswörterbuch Verlag C.H. Beck, München 2002
Horst Becker, Jürgen Hess Grundwissen Recht Ernst Klett Schulbuchverlag, Weinsberg,. 1994
Lutz Mayer-Gossner Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen Verlag C.H. Beck, München 2003
Roxin Claus Strafverfahrensrecht C.H. Beck`sche Verlagsbuchhandlung, München 1998
Strafgesetzbuch Deutscher Taschenbuch Verlag 34., neu bearbeitete Auflage, Stand August 2002
Strafprozessordnung Deutscher Taschenbuch Verlag 38., Auflage, Stand September 2002
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