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Einheit 5

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Die Prozeßrechtsgrundsätze

 

1.Welche Prozeßrechtsgrundsätze sind Ihnen schon bekannt?

2. Was garantieren die Prozeßrechtsgrundsätze?

3. Lesen sie den Text. Zählen Sie alle Prozeßrechtsgrundsätze auf und definieren Sie sie. Dabei müssen Sie die StPO, das Grundgesetz benutzen, weil nicht alle Prinzipien des Prozeßrechtes im Text dargestellt sind.

Die Prozeßrechtsgrundsätze wurden in jahrhundertelanger Tradition herausgebildet. Die Leitprinzipien des geltenden Strafprozeßrechtes finden sich nicht nur in der StPO, sondern beispielsweise auch im GVG, oder sie lassen sich direkt aus dem GG ableiten.

Im Überblick lassen sich folgende Verfahrensgrundsätze unterscheiden:

· das Offizialprinzip, § 152 I StPO

· das Legalitätsprinzip, § 152 II StPO

· der Anklagegrundsatz, § 151 StPO

· der Ermittlungsgrundsatz, §244 II StPO

· der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 261 StPO

· das Mündlichkeitsprinzip, § 261 StPO

· der Grundsatz der Unmittelbarkeit, §§ 226,250,261 StPO

· die Unschuldvermutung und der Grundsatz „in dubio pro reo“, § 261 StPO, Art.6 II EMRK

· das Beschleunigungsgebot, Art.20 III GG, Art. 6 I1 EMRK

· der Grundsatz der Öffentlichkeit, § 169 S. 1 GVG, Art. 6 I 1, 2 EMRK

· das Gebot eines fairen Strafverfahrens, Art. 20 III GG, Art. 6 I 1 EMRK

· der Grundsatz des gesetzlichen Richters, Art.101 GG

· der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG

Das Offizialprinzip bedeutet, dass die Strafverfolgung grundsätzlich dem Staat obliegt, nicht dem einzelnen Bürger. Ausnahme: Privatklageverfahren (§§ 374 ff). Von dem Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft bestehen auch im Offizialverfahren noch Ausnahmen, in denen es zur gerichtlichen Untersuchung ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft kommen kann: Strafbefehlsantrag der Finazbehörde in Steuerstrafverfahren.

Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft im Falle des Vorliegens eines entsprechenden Anfangsverdachts, Ermittlungen aufzunehmen und- falls sich der Verdacht bestätigen sollte- Anklage zu erheben. Man spricht deshalb auch von einem Ermittlungs- und Anklagezwang bzw. einem Verfolgungszwang. Sofern die Polizei in die Ermittlungen eingeschaltet ist, unterliegt auch sie dem Legalitätsprinzip.

Der Anklagegrundsatz oder das Akkusationsprinzip. Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt, § 151 StPO. Hierzu ist eine vom Gericht unabhängige Instanz berufen. Nach der StPO hat die Staatsanwaltschaft zunächst den Sachverhalt zu erforschen. Bieten die Ermittlungen schließlich genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, dann erhebt die Staatsanwaltschaft diese durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht oder durch Stellung eines Antrags auf Erlaß eines Strafbefehls.

Aus dem Akkusationsprinzip folgt, dass das Gericht nur über die Taten befinden darf, die von der Staatsanwaltschaft auch angeklagt wurden. Die Untersuchungs- und Verurteilungskompetenz des Gerichts ist demnach auf die angeklagten Taten beschränkt. Gegenstand der Urteilsfindung ist somit nur die angeklagte Tat, allerdings in der Gestalt, in der sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, sog. prozessualer Tatbegriff.

Unter dem Ermittlungsgrundsatz versteht man die Pflicht der Strafverfolgungsorgane, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären. Man spricht auch vom Untersuchungsgrundsatz oder vom Instruktionsprinzip.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Der Richter ist im Prinzip an keinerlei Vorschriften darüber gebunden, unter welchen Voraussetzungen er eine Tatsache für bewiesen bzw. nicht bewiesen zu halten hat. Die damit vollzogene Abkehr von Beweisregeln, die auch für Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten gilt (vgl. § 262 StPO), stellt eine wichtige historische Errungenschaft dar.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der (mündlichen) Verhandlung geschöpften Überzeugung. Der Grundsatz der Mündlichkeit bringt zum Ausdruck, dass der Prozeßstoff in der Hauptverhandlung vollständig angesprochen werden muss. Das Urteil muss allein auf dem beruhen, was für das Gericht, den Angeklagten, seinen Verteidiger, den Staatsanwalt und die Zuhörer zu hören war.

Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit, der nur im Rahmen der Hauptverhandlung Geltung beansprucht, hat sich das Gericht einen möglichst direkten, unvermittelten Eindruck vom Tatgeschehen zu machen. Dazu ist zunächst erforderlich, dass das Gericht während des Verlaufs der gesamten Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend ist, § 226 StPO. Fällt ein Richter im Laufe der Hauptverhandlung aus, dann muss die gesamte Hauptverhandlung wiederholt werden. Bei umfangreichen Prozessen werden deshalb sog. Ergänzungsrichter bestellt.

Der Grundsatz in dubio pro reo – im Zweifel für den Angeklagten – hat zwei Bedeutungen. Nur der schuldige Angeklagte soll bestraft werden (Schuldgrundsatz), und ferner soll die Schuld dem Angeklagten in einem prozeßordungsgemäßen Verfahren nachgewiesen werden. Als Rechtsgrundlage wird vielfach auf die in Art.6 II EMRK erhaltene Unschuldsvermutung sowie auf § 261 StPO verwiesen, obwohl der in-dubio-pro-reo-Grundsatz in diesen Bestimmungen nicht unmittelbar erwähnt ist. Das Gericht muss nach § 261 im Falle der Verurteilung von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein. Im Zweifel muss er freigesprochen werden. Freizusprechen ist der Angeklagte nur dann, wenn das Prozeßgericht die entsprechenden Zweifel auch tatsächlich hatte.

4. Um welche Prozeßrechtsgrundsätze oder über die Verstöße gegen sie handelt es sich in folgenden Fällen?

a) Während eines Ehestreits sticht der Politiker A vor mehreren Zeugen seiner Ehefrau E in Tötungsabsicht ein Messer in den Hals. Als die von den Nachbarn alarmierte Polizei eintrifft, ist E bereits wieder wohlauf, da sie die blutende Wunde selbst versorgen konnte. Um einen „Skandal“ zu vermeiden, fordert E die Polizei auf, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. Kann dem entsprochen werden?

b) Kriminalhauptwachtmeister Kurt Z. vernimmt Gernot L., der ein Auto gestohlen haben soll. Gernot L. sagt zu dieser Sache aus, bestreitet jedoch jede Tatbeteiligung. Nach über zwei Stunden verliert der Polizist die Geduld. Er packt Gernot L. Am Arm, dreht ihn diesen auf den Rücken und droht, ihm den Arm auszukugeln, falls er nicht endlich die Tat zugebe. Aus Angst gesteht Gernot L. den Diebstahl, den er auch tatsächlich begangen hat.

c) Karl M. hat bei einem Unfall mit seinem Mofa schuldhaft eine Radfahrerin verletzt. Er enthält eine „Einladung“ zur Vernehmung bei der Polizei. Sein Freund Michael rät: Da brauchst du nicht hinzugehen.


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