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Die Hauptverhandlung

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Die Hauptverhandlung zerfällt in folgende Teile (§§ 243ff.):

1. Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind. Die Zeugen werden gemeinsam über ihre Zeugenpflicht belehrt und verlassen den Sitzungssaal.

2. Vernehmung des Angeklagten zur Person.

3. Verlesung des Anklagesatzes (der auf Verlangen des Gerichts nach § 207 abgeänderten Anklageschrift) durch den Staatsanwalt.

4. Hinweis an den Angeklagten darauf, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen; und, wenn er zur Äußerung bereit ist, Vernehmung zur Sache nach §§ 243 IV, 136 II.

5. Beweisaufnahme (§§ 244 bis 257a): Zu dieser gehört insb. die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen. Sie erfolgt ebenfalls durch den Vorsitzenden. Dieser hat aber dem Staatsanwalt, dem Angeklagten und dessen Verteidiger sowie den Beisitzern (einschließlich der Laienbeisitzer) zu gestatten, unmittelbar Fragen an die Zeugen zu richten. Auf Verlangen ist dem Staatsanwalt und dem Verteidiger Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen zu geben (§ 257). Das Gericht kann verlangen, daß Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich gestellt werden (§ 257a). Zur Beweisaufnahme gehört auch die Einnahme eines Augenscheins und die Verlesung von Urkunden (z. B. von Protokollen, Briefen, Straflisten usw.). Eine bestimmte Reihenfolge in der Benutzung der Beweismittel, z. B. erst der Zeugen, dann der Sachverständigen, dann der Urkunden, ist nicht vorgeschrieben und wäre auch nicht sinnvoll; vielmehr bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge nach der Zweckmäßigkeit im einzelnen Fall.

6. Die Ausführungen und Anträge der Staatsanwalt und des Verteidigers, die sog. Plädoyers (§ 258), und zwar hat zuerst der Staatsanwalt, dann der Angeklagte oder sein Verteidiger das Wort. Der Staatsanwalt hat das Recht der Erwiderung, aber nur einmal; dann kann der Angeklagte oder sein Verteidiger noch einmal sprechen. Das Gericht kann gestatten, daß die Plädoyers noch weiter fortgesetzt werden; Anspruch darauf haben die Prozeßbeteiligten nicht.

7. Der Angeklagte (oder sein Verteidiger) hat immer das letzte Wort. Wenn der Verteidiger plädiert hat, ist trotzdem der Angeklagte im Anschluß daran stets zu befragen, „ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe" (§ 258 III).

8. Dann folgt die Beratung und Abstimmung (§§ 192ff. GVG, 263 StPO). Dazu zieht sich das Gericht i. d. R. in das Beratungszimmer zurück. Die beschlossene Urteilsformel wird noch im Beratungszimmer schriftlich festgelegt, weil sie nachher „verlesen" werden muss.

9. Nach Wiedereintritt des Gerichts erfolgt die Urteilsverkündung durch Verlesung des Urteilsspruchs und die meist mündliche Verkündung der Urteilsgründe (§ 268).

10. Die Sitzung endet mit der Rechtsmittelbelehrung (§ 35 a).

 

IV. Wird gegen das Urteil Berufung eingelegt, so kann es zu einer erneuten Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht kommen. Diese gliedert sich in folgende Abschnitte (vgl. § 324):

1. Aufruf der Sache;

2. Vortrag des Berichterstatters über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens (u. a. Verlesung der für die Berufung bedeutsamen Partien des erstinstanzlichen Urteils).

3. Das weitere Verfahren läuft dann mit zwei Ausnahmen wie die Hauptverhandlung in der ersten Instanz ab:

a) Der Staatsanwalt verliest nicht noch einmal den Anklagesatz.

b) Der Beschwerdeführer plädiert zuerst (§ 326).

 

V. Die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dann folgen sofort die Plädoyers, und zwar auch wieder zuerst das des Beschwerdeführers (§ 351).

 

 


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