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Die Prozesshandlungen

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    1. Lesen Sie den folgenden Text und versuchen Sie, den Begriff „ Prozesshandlung “ zu definieren.

     

    Das Wort Prozeßhandlung kommt in der StPO nicht vor. Da der Prozeß eine Summe von menschlichen Handlungen ist, kann man alle diese Handlungen (z.B. Untersuchungshandlungen, Festnahme, Zeugenaussage, Urteil) als Prozeßhandlungen bezeichnen. Da mit diesem weiten Begriff nicht viel anzufangen ist, empfiehlt es sich, unter Prozeßhandlungen nur solche Erklärungen zu verstehen, die eine Rechtsfolge im Prozeß willensgemäß auslösen, die also den Prozeß dem erklärten Willen gemäß weiter fördern sollen (wie z.B. Strafantrag, Anklage, Haftbefehl, Anordnung der Hauptverhandlung, Urteil, Rechtsmitteleinlegung).

    Man kann die Prozeßhandlungen nach dem Subjekt in richterliche und nichtrichterliche, nach dem Inhalt in Anträge und Entscheidungen einteilen. Eine Handlung kann zugleich Entscheidung und Antrag sein; so ist die Anklage zugleich eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft und ein Antrag an das Gericht auf Eröffnung des Hauptverfahrens

     

    2. Lesen Sie den Text „ Inhalt der Prozeßhandlung“ und erfüllen Sie die nach dem Text stehende Aufgabe.

     

    Inhalt der Prozeßhandlung

    An den Inhalt von Prozeßhandlungen werden folgende Anforderungen gestellt:

    a) Das prozessuale Verhalten muss einen erkennbaren Erklärungswert besitzen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, der unter Umständen durch Auslegung festzustellen ist.

    b) Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfen Prozeßhandlungen grundsätzlich nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Das hat seinen Grund darin, dass die öffentlich-rechtliche Natur des Verfahrens den zweifelsfreien Bestand der Erklärung und damit Sicherheit über das Verfahrensstadium verlangt. Deshalb darf z.B. die Einlegung des Rechtsmittels an keine Bedingung geknüpft werden. Unzulässige Bedingungen führen grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Prozeßhandlung, die mit der unzulässigen Bedingung verknüpft ist.

    Es ist jedoch zu beachten, dass von diesem Grundsatz dann Ausnahmen gemacht werden, wenn es sich bei der in der Erklärung enthaltenen Bedingung um eine sogenannte Rechtsbedingung bzw. um eine sogenannte innerprozessuale Bedingung handelt. Die durch diese Bedingung erzeugte Ungewißheit ist mit den Interessen des Gerichts und des Angeklagten vereinbar, weil im Lauf des Rechtsstreits durch das Gericht verbindlich geklärt wird, ob die gesetzte Bedingung eingetreten ist. Aus diesem Grund ist der sogenannte Eventualbeweisantrag zulässig. Das ist der im Abschlußplädoyer des Staatsanwalts oder Verteidigers gestellte Antrag auf Erhebung eines weiteren Beweises für den Fall, dass das Gericht nicht in der in erster Linie beantragten Weise (z.B. Freispruch) entscheiden sollte. Da in derartigen Fällen seitens des Gerichts keine Unklarheiten bestehen, steht nichts im Wege, den Antrag von diesem innerprozessualen Vorgang (Verurteilung) abhängig zu machen. Um den Mißbrauch des Beweisantragsrechts zu vermeiden, muss sich allerdings die unter Beweis gestellte Behauptung inhaltlich auf die Entscheidung beziehen, die zur Bedingung der Anträge gemacht wird. Danach darf z.B. der Antrag auf Vernehmung eines Alibizeugen abhängig gemacht werden von einer Ablehnung des Freispruchantrags, nicht jedoch von der Ablehnung der beantragten Strafaussetzung zur Bewährung.

    Aufgabe zum Text:

    Anhand der dem Text entnommenen Information sagen Sie, welche von den Behauptungen falsch und welche richtig sind. Begründen Sie Ihre Entschedung.

    a) Die Erklärung muss einen erkennbaren Sinn besitzen.

    b) Prozeßhandlungen hängen von Bedingungen ab.

    c) Der Bestand der Erklärung kann unter Umständen zweifelhaft sein.

    d) Die Prozeßhandlung ist unzulässig, wenn die Bedingungen unzulässig sind.

    e) Es ist zu beachten, dass innerprozessuale Bedingungen eine Ausnahme der Rechtsbedingung sind.

    f) Die innerprozessuale Bedingung erzeugt eine Ungewißheit.

    g) Der Eventualbeweisantrag ist der Antrag auf Erhebung eines weiteren Beweises.

    h) Es ist zu leicht, den Antrag von innerprozessualem Vorgang abhängig zu machen.

    i) Man kann den Missbrauch des Beweisantragsrechts vermeiden.

     

    3. Lesen Sie den Text „Die Form der Prozeßhandlungen“ und antworten Sie auf die nach dem Text stehenden Fragen.

     

    Die Form der Prozeßhandlungen

    Prozesshandlungen können sowohl in einem aktiven Tun als auch in einem Unterlassen liegen, sie können ausdrücklich oder auch konkludent vorgenommen werden. Die ausdrücklichen Prozeßhandlungen erfolgen mündlich, schriftlich oder auch durch Erklärung zu Protokoll. Welche Form eingehalten werden muss, bestimmt sich grundsätzlich nach der jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelung.

    Fehlt eine besondere gesetzliche Regelung, so erfolgen in der Hauptverhandlung vorgenommene Prozeßhandlungen mündlich (Mündlichkeitsprinzip). Außerhalb der Hauptverhandlung ist Schriftlichkeit erforderlich. Die entsprechenden Erklärungen müssen nach § 184 GVG in der Gerichtssprache deutsch erfolgen. Sieht das Gesetz Schriftformen vor, so ist – entgegen § 126 I BGB – eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden nicht unbedingt erforderlich. Als ausreichend wird es angesehen, wenn dem Schriftstück sowohl dessen Inhalt als auch die Person des Erklärenden hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Der Schriftform genügt im Regelfall auch ein Telefax, ein Telebrief, ein Fernschreiben oder auch ein Telegramm. Eine telefonische Erklärung genügt den Anforderungen der Schriftlichkeit dagegen auch dann nicht, wenn auf der Empfängerseite schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden. Ein telefonischer Rechtsmittelverzicht ist daher unwirksam.

     

    a) Wie können Prozeßhandlungen vorgenommen werden?

    b) In welcher Form erfolgen die Prozeßhandlungen?

    c) Wovon hängt diese Form ab?

    d) Was bedeutet das Mündlichkeitsprinzip?

    e) In welchem Fall ist eine eigenhändige Unterschrift des

    Erklärenden nicht erforderlich?

    f) Was kann auch der Schriftform genügen?

    4. Lesen Sie den Text „Fristen und Termine der Prozeßhandlungen“ und sagen Sie:

    a) Was versteht man unter den Begriffen „ Termin “ und „ Frist “ in der Prozeßhandlung?

    b) In welchem Fall kann die Prozeßhandlung nicht nachgeholt werden?

    c) In welchem Fall handelt es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

    d) Ist das Gericht im Stande, selbst die Frist zu verlängern oder neu zu gewähren?

     

     

    Fristen und Termine der Prozeßhandlungen

    Unter einem Termin versteht man einen bestimmten Zeitpunkt für den Beginn einer Prozeßhandlung. Als Frist bezeichnet man dagegen einen bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen eine bestimmte Prozeßhandlung vorzunehmen ist. Es gibt gesetzliche Fristen und solche, die vom Richter festgesetzt worden sind. Die Fristberechnung erfolgt grundsätzlich nach §§ 42, 43 StPO.

    a) Im Falle der Versäumung einer sogenannten absoluten Ausschlußfrist kann die entsprechende Prozeßhandlung nicht nachgeholt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

    b) Handelt es sich um die Versäumung gesetzlicher Fristen und liegt auch keine absolute Ausschlußfrist vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das Verfahren wird dann in das Stadium zurückversetzt, in dem es sich befunden hätte, wenn die Frist nicht versäumt worden wäre.

    c) Im Falle der Versäumung richterlicher Fristen kann zum einen das Gericht selbst die Frist verlängern oder neu gewähren, zum anderen kommt auch hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

     


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