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Der Aufbau der StPO
I. Die StPO zerfällt in acht Bücher. Das erste behandelt unter dem Titel „Allgemeine Vorschriften" (§§ 1-150) die Materien, die für die gesamte Dauer des Verfahrens gleichermaßen von Bedeutung sind. Dazu gehören die örtliche Zuständigkeit der Gerichte (sog. Gerichtsstand; §§ 7ff.), die Aufgaben und Rechte der Zeugen und Sachverständigen (§§ 48f, 72), die Zulässigkeit von Beschlagnahme, Durchsuchung und anderen Ermittlungsmaßnahmen (§§ 94ff.), die Voraussetzungen der Verhaftung und der vorläufigen Festnahme (§§ 112ff), die Vernehmung des Beschuldigten (§§ 133ff.) und seine Verteidigung (§§ 137f). II. Mit dem zweiten Buch „Verfahren im ersten Rechtszug" (§§ 151-295) wendet sich das Gesetz dem Ablauf des Strafprozesses zu und schildert - ziemlich chronologisch - seine Entwicklung vom Beginn der Ermittlungen (§§ 160, 163) bis zum Urteil (§§ 260, 267/68). Man pflegt im Anschluß an das Gesetz den erstinstanzlichen Prozeß in drei aufeinanderfolgende Stadien zu zerlegen: das Vorverfahren (1.-2. Abschnitt, §§ 151-177), das Zwischenverfahren (4. Abschnitt, §§ 198-211) und das Hauptverfahren (5.-7. Abschnitt, §§ 213-295). III. Das folgende dritte Buch der StPO ist den Rechtsmitteln gewidmet (§§ 296-358). Es gibt deren drei: die Beschwerde, die Berufung und die Revision. Von ihnen können sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Gebrauch machen. Diese kann sich eines Rechtsmittels auch zugunsten des Beschuldigten bedienen (§ 296 Abs. 2), also etwa um in der höheren Instanz einen Freispruch zu erzielen, eine Möglichkeit, die aus ihrer unparteiischen Stellung folgt. IV. Von dem Grundsatz, dass die Rechtskraft undurchbrechbar ist, gibt es eine seltene Ausnahme: die Wiederaufnahme des Verfahrens, die den Gegenstand des vierten Buches der StPO bildet (§§ 359-373a). Sie ist sowohl zugunsten des Verurteilten (§ 359) als auch zugunsten des Angeklagten (§ 362,373a Abs. 1) möglich. V. Das fünfte Buch (§§ 374-406h) betrifft die „Beteiligung des Verletzten am Verfahren". Für sie sieht das Gesetz vor: die Privatklage (§§ 374-394), die Nebenklage (§§ 395-402), das sog. Adhäsionsverfahren (§§ 403-406 c) und „sonstige Befugnisse des Verletzten" (§§ 406d-406h). VI. Im sechsten Buch der StPO (§§ 407-444) werden einige besondere Prozeßformen abgehandelt: a) Das Strafbefehlsverfahren ( §§407-412), b)Das Sicherungsverfahren (§§ 413-416c) Das beschleunigte Verfahren (§§417-420d) Das sogenannte „objektive Verfahren (§§430-443) e) Das „ Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen “(§ 444 )) VII. Das siebente Buch der StPO (§§ 449-473) regelt die nach Rechtskraft des Urteils (§§ 449) einsetzende Strafvollstreckung, die in der Hand der Staatsanwaltschaft liegt. (§ 451) und die Kosten des Verfahrens (§§ 464 ff.). VIII. Das achte Buch der StPO (§§ 474-495) behandelt im ersten Abschnitt (§§ 474-482) die Verwendung von Informationen für verfahrensübergreifende Zwecke, trifft im zweiten Abschnitt (§§ 483-491) Dateiregelungen und hat im dritten Abschnitt (§§ 492-495) das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister zum Gegenstand.
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