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Zivilprozess
Der Zivilprozess beginnt damit, dass der Kläger gegen den Beklagten Klage erhebt, nämlich einen Schriftsatz bei Gericht einreicht, in dem er den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel nennt und einen bestimmten Antrag stellt: auf die Zahlung einer Geldsumme oder eine andere Leistung, zu der das Gericht den Beklagten verurteilen soll (§ 253 ZPO). Über diesen Antrag darf das Gericht nicht hinausgehen, auch wenn es der Meinung ist, dass der Kläger mehr zu beanspruchen hätte (§ 308 ZPO). Das Gericht übersendet die Klage an den Beklagten und entscheidet sich gleichzeitig für eine der beiden Verfahrensmöglichkeiten: Entweder findet sogleich ein „ früher erster Termin “ statt, zu dem d ie Beteiligten geladen werden, oder ein „ schriftliches Vorverfahren “. Im letzteren Fall wird dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Erwiderung auf die Klage gesetzt. Hierauf kann der Kläger wiederum einen Schriftsatz einreichen. Soweit ein Sachverständigengutachten erforderlich erscheint, kann es das Gericht schon jetzt einholen. Dann wird ein „ Haupttermin “ bestimmt, in dem der Prozess nach Möglichkeit erledigtwerden soll. In diesem Termin stellen die Parteien ihre Anträge, werden die Zeugen vernommen und gibt das Gericht Hinweise, wie es den Fall beurteilt. Das Gericht soll in diesem Termin auch versuchen, eine gütliche Einigung, z. B. durch Abschluss eines Vergleichs, zu erreichen. Bleiben in diesem Termin Fragen ungeklärt, kann ein neuer Termin bestimmt werden. Normalerweise soll der Prozess jedoch in diesem Haupttermin abgeschlossen werden. Sieht der Richter die Sache für hinreichend geklärt an, schließt er die mündliche Verhandlung. Das Urteil ergeht allerdings meist nicht sofort, sondern in einem besonderen Termin. Es wird den Parteien mit einer schriftlichen Begründung zugestellt. Erscheint eine Partei – meist ist es der Beklagte – zur mündlichen Verhandlung nicht, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Dies ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, da jede Partei mit der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird. Das Versäumnisurteil ist aber keine endgültige Entscheidung. Die säumige Partei kann einen besonderen Rechtsbehelf, den Einspruch, einlegen. Es findet dann eine weitere mündliche Verhandlung statt. Beim Amtsgericht können die Parteien selbst erscheinen oder sichvon Rechtsanwälten vertreten lassen. Das Urteil wird durch einen Einzelrichter gesprochen. Beim Landgericht besteht dagegen Anwaltszwang, d. H., die Parteien sind verpflichtet, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Sie können zwar selbst an der Verhandlung teilnehmen und müssen dies tun, wenn das Gericht es anordnet. Anträge kann aber nur der von der Partei beauftragte Anwalt stellen. Am Landgericht entscheidet eine Kammer aus drei Berufsrichtern, die das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Einzelrichter übertragen kann. Eine Ausnahme besteht in den sogenannten „Handelssachen“, vor allem Streitigkeiten zwischen Kaufleuten aus Handelsgeschäften. Hier entscheidet eine Kammer, die aus einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besteht, die aus den an diesem Ort tätigen Kaufleuten gewählt werden. Die Laienrichter haben das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter. Der Beibringungsgrundsatz. Im Zivilprozess stellt das Gericht die für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Tatsachen nicht von Amts wegen fest. Der Richter muss darauf hinweisen, welche Tatsachen er fürerheblichhält und wer sie beweisen muss. Es ist aber Sache der Parteien, diese Tatsachen dann zu behaupten und geeignete Beweise für sie anzubieten, z. B. einen Zeugen zu benennen, ein Sachverständigengutachten anzubieten, eine Urkunde vor zu legen oder die Einnahme eines Augenscheins an zu bieten. Tun sie dies nicht, wird die entsprechende Tatsache nicht berücksichtigt. Dem Richter ist es nicht gestattet, Tatsachen in Zweifel zu ziehen, von deren Richtigkeit beide Parteien ausgehen, oder Beweise darüber zu erheben. Dies ist der sogenannte Beibringungsgrundsatz. Dagegen ist es ausschließlich Sache des Gerichts, die rechtliche Seite des Falles zu klären. Die Parteien und ihre Anwälte können rechtliche Ausführungen machen, müssen dies aber nicht. Das Gericht muss aber die Parteien darauf hinweisen, wenn sie beide von einer falschen Rechtsauffassung ausgehen. 2.6.8. Користуючись вищенаведеним текстом та додатками (3.2.7. пункт 3.10. і 3.3.), перекладіть на німецьку мову такі речення: Завданням цивільного судочинства є справедливий, неупереджений та своєчасний розгляд і вирішенняцивільних справ з метою захисту порушених, невизнаних або оспорюваних прав, свобод чи інтересів фізичних осіб, прав та інтересів юридичних осіб, інтересів держави (ст. 1. ЦПК України). Судові повістки про виклик у суд надсилаються особам, які беруть участь у справі, свідкам, експертам, спеціалістам, перекладачам, а судові повістки-повідомлення –особам, які беруть участь у справі з приводу вчинення процесуальних дій, у яких участь цих осіб не є обов’язковою (ст. 74 п. 3 ЦПК України). Для врегулювання спору до судового розгляду суд з’ясовує: чи не відмовляється позивач від позову, чи визнає позов відповідач, чи не бажають сторони укласти мирову угоду або передати справу до на розгляд третейського суду (ст. 130 п.. 3 ЦПК України). Спори, що виникають протягом дії цього договору, вирішуються шляхом переговорів, а в разі недосягнення згоди – у встановленому чинним законодавством України порядку.
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