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Das Bürgerliche Recht

Das Bürgerliche Recht ist – von einigen Spezialregelungen, den sogenannten „Nebengesetzen“ abgesehen – im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vollständig geregelt. Es besteht aus fünf Büchern, von denen die ersten drei das gesamte Vertragsrecht und das Recht der beweglichen Sachen und der Immobilien behandeln. Die drei Bücher sind Allgemeiner Teil, „ Recht der Schuldverhältnisse “ und „ Sachenrecht “ überschrieben. Das zweite Buch „ Recht der Schuldverhältnisse “ (Schuldverhältnis ist eine Eindeutschung des Begriffs „Obligation“) gliedert sich wiederum in zwei Teile, einen Allgemeinen Teil und einen Besonderen Teil. Einzelne Vertragstypen, wie der Kaufvertrag, der Mietvertrag oder der Darlehensvertrag, sind in diesem Besonderen Teil geregelt.

Allgemeine Bestimmungen, die für die weiteren Bücher jeweils in gleicher Weise gelten, sind im Allgemeinen Teil zusammengefasst. Die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Vertragstypen gelten, sind im zweiten Buch wiederum in einem allgemeinen Teil zusammengefasst. Es ist nicht möglich, die ersten drei Bücher des BGB getrennt zu studieren, da für nahezu jeden zu lösenden Fall aus dem Vertragsrecht alle drei Bücher zusammen herangezogen werden müssen.

Die Begründung und Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erfolgt durch das Rechtsgeschäft. Dies ist der Oberbegriff für Verträge, die den größten Teil der Rechtsgeschäfte ausmachen, und die einseitigen Rechtsgeschäfte, zu denen etwa die Kündigung oder die Erteilung einer Vollmacht gehören. Dabei kommen die Verträge durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Diese Willenserklärungen heißen Antrag (auch: Angebot) und Annahme. Es spielt dabei keine Rolle, von wem das Angebot ausgeht. Im einfachsten Fall, bei der gleichzeitigen persönlichen Anwesenheit beider Vertragsteile, werden diese Willenserklärungen oft konkludent, nämlich ohne ausdrückliche Erklärung des Willens, ein Rechtsgeschäft vornehmen zu wollen, abgegeben.

Beispiel: Legt A, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, in einem Bäckerladen 30 Cent auf den Ladentisch und deutet auf eine Semmel und händigt ihm daraufhin die Bäckersfrau wortlos eine Semmel aus, sind damit bereits sechs Willenserklärungen abgegeben worden: das Angebot des A, gegen Zahlung von 30 Cent eine Semmel kaufen zu wollen, die Annahme dieses Angebots durch die Bäckersfrau, das Angebot der Bäckersfrau, dem A die Semmel zu übereignen, die Annahme dieses Angebots durch A, das Angebot des A, der Bäckersfrau 30 Cent zu übereignen und die Annahme dieses Angebots durch die Bäckersfrau.

Es besteht grundsätzlich weder eine Verpflichtung, einen Vertrag abzuschließen noch hierbei auf bestimmte Bedingungen einzugehen. Man bezeichnet das als den Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie),die ihrerseits die Abschlussfreiheit und die Gestaltungsfreiheit umfasst. Die Bäckersfrau ist also nicht verpflichtet, A die Semmel zu verkaufen, selbst wenn dies aus dem zu missbilligenden Grund geschehen sollte, dass A der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Außer dieser Abschlussfreiheit besteht auch die inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Beim Kaufpreis ist das ohnehin klar. Es ist der Bäckersfrau unbenommen, ihre Semmeln für 20, 30 oder 40 Cent anzubieten. Aber auch sonst gelten die Bestimmungen des Schuldrechts regelmäßig nur dann, wenn die Vertragspartner nichts anderesvereinbaren; Ausnahmen müssen im Gesetz besonders erwähnt sein. Grundsätzlich ist die Verpflichtung aus einem Vertrag sofort zu erfüllen (§ 271 I BGB). Die Bäckersfrau kann sich, wenn A kein Geld bei sich hat, auf die Vereinbarung einlassen, dass er die Semmel am nächsten Tag bezahlt, sie kann aber auch erklären, dass sie Kaufverträge nur gegen sofortige Barzahlung abschließt.

Die inhaltliche Gestaltungsfreiheit ist angemessen, wenn beide Vertragspartnerwirtschaftlich gleich stark sind. Ist dagegen ein Vertragspartner wirtschaftlich schwächer, muss er vor einem Missbrauch der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit geschützt werden. Das geschieht zum einen durch das Verbot, wucherische Geschäfte abzuschließen (§ 138 BGB) und andererseits dadurch, dass eine Reihe vom Gesetz aufgezählter Klauseln, und überhaupt alle Klauseln, die einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen, nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden dürfen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind von einem Vertragspartner (normalerweise dem wirtschaftlich Größeren, Mächtigeren) formulierte Vertragsbedingungen, die er seinem Vertragspartner mitteilt und dabei erklärt, er werde grundsätzlich nur zu diesen Bedingungen abschließen. Die in allgemeinen Geschäftsbedingungen verbotenen Bestimmungen sind aber nicht allgemein verboten. In einem von den Vertragspartnern individuell ausgehandelten Vertrag dürfen sie verwendet werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht im BGB, sondern in einem Nebengesetz, dem AGB-Gesetz geregelt.

Neben den erwähnten Beschränkungen der Wirksamkeit von Rechtsgeschäften durch das Verbot wucherischer und überhaupt sittenwidriger Geschäfte (§ 138 BGB) und das AGB-Gesetz müssen Rechtsgeschäfte etlichen weiteren Bedingungen entsprechen, um wirksam zu sein:

- Sie dürfen nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (§ 134 BGB). Verkauft A dem afrikanischen Staat B also Maschinengewehre oder andere Kriegswaffen ohne Genehmigung, dann ist dieser Kaufvertrag nichtig.

- Wenn gesetzliche Formvorschriften bestehen, müssen diese eingehalten werden. Will A dem B ein Grundstück verkaufen, dann ist der Kaufvertrag nur gültig, wenn der Vertrag von einem Notar beurkundet ist (§ 313 BGB). Will sich C gegenüber der Bank für einen Kredit seiner Tochter T verbürgen, muss seine Bürgschaftserklärung schriftlich erfolgen (§ 766 BGB). Von diesen im BGB seltenen Fällen abgesehen gilt aber, dass Rechtsgeschäfte formfrei abgeschlossen werden können. Dass wichtige Verträge normalerweise schriftlich abgeschlossen werden, dient also lediglich dazu, über ihren Inhalt später keinen Streit entstehen zu lassen. Rechtlich erforderlich ist es nicht.

- Ein Vertrag kommt auch dann nicht wirksam zustande, wenn die Willenserklärungen rechtzeitig widerrufen worden sind. Die Frage des Widerrufs stellt sich natürlich nur dann, wenn es nicht zum unmittelbaren Vertragsschluss kam, sondern Angebot und Annahme schriftlich übermittelt wurden. Eine Willenserklärung wird nicht schon mit der Absendung, sondern erst mit dem Zugang beim Vertragspartner wirksam, und ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn dem Anbieter gleichzeitig mit der Annahme ein Widerrufzugeht (§ 130 BGB).

Die Vertragspartner müssen geschäftsfähig sein. Zwar ist jeder Mensch von Geburt an rechtsfähig (§ 1 BGB). Selbst ein Säugling kann also etwas erben, Besitz haben und als Besitzer auch Verpflichtungen (z. B. Steuern zu zahlen) haben. Ein Säugling kann aber keine Rechtsgeschäfte selbst abschließen, ist also nicht geschäftsfähig. Die volle Geschäftsfähigkeit tritt mit dem 18. Geburtstag ein (Volljährigkeit). Kinder bis zu 7 Jahren und Geisteskranke sind geschäftsunfähig; Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. BeschränktGeschäftsfähige können grundsätzlich nur solche Rechtsgeschäfte allein abschließen, die für sie rechtlich vorteilhaft sind (z. B. Ein Geschenk annehmen; Einzelheiten und Ausnahmen §§ 106 – 114 BGB). Zu anderen Geschäften (z. B. Kaufverträgen) brauchen sie die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (normalerweise der Eltern); für Geschäftsunfähige können überhaupt nur die gesetzlichen Vertreter handeln.

- Erliegt ein Vertragsteil bei der Abgabe seiner Willenserklärung einem Irrtum, dann kommt trotzdem ein Vertrag zunächst einmal zustande. Jedoch kann derjenige, der sich geirrt hat, seine Willenserklärung anfechten (§ 119 BGB). Tut er das, dann ist sie und damit der Vertrag nichtig (§ 142 BGB). Dasselbe gilt, wenn ein Vertragsteil durch eine Täuschung oder durch Bedrohung zum Vertragsschluss veranlasst wurde.

Ist der Vertrag nicht durch die Vertragspartner persönlich abgeschlossen worden, sondern durch Stellvertreter, dann ist er nur wirksam, wenn die Vertreter hierzu berechtigt waren. Bei gesetzlichen Vertretern (Eltern für ihr Kind, der Vorstand für einen Verein) kommt es darauf an, ob das Gesetz die Vertretungsbefugnis gewährt, bei Bevollmächtigten darauf, ob die Vollmacht das Handeln des Vertreters abdeckt (§ 164 BGB). Ist dies nicht der Fall, kommt es für die Wirksamkeit darauf an, ob der Vollmachtgeber nachträglich sein Einverständnis mit dem Geschäft erklärt (es „ genehmigt “). Tut er das, kommt der Vertrag zustande. Lehnt er es ab, dann ist nur derjenige verpflichtet, der als Vertreter gehandelt hat. Ein Vertreter darf grundsätzlich nicht gleichzeitig für seinen Auftraggeber und für einen anderen oder sich selbst handeln. Wegen des möglichen Interessenkonflikts ist das nur dann erlaubt, wenn es dem Vertreter ausdrücklich gestattet ist.

 

2.4.2. Перекладіть на українську мову наступні положення Громадянського кодексу ФРН:

§ 133 Auslegung einer Willenserklärung

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

 


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