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Wahl und Amtsdauer des Vorstands

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    (1) Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

    (2) Für die Durchführung der Vorstandwahlen ist der Wahlausschuss zuständig.

    (3) Der Vorsitzende und der Schatzmeister werden ad personam gewählt. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den stellvertretenden Vorsitzenden.

    (4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vollmitglieder des Verbandes gewählt werden. § 6 Ziff. (1) bleibt unberührt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

    (5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird vom Vorstand ein Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptiert. Einigt sich der Vorstand nicht auf ein zu kooptierendes Mitglied, bestellt der Beirat ein Ersatzvorstandsmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

    § 15 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

    (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit Ankündigung der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Sitzungen sind in Abständen von höchstens acht Wochen durchzuführen.

    (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

    (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wobei die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit aller gewählten Vorstandsmitglieder erfolgt. Bei Widerspruch eines Vorstandsmitglieds gegen eine schriftliche Abstimmung ist eine schriftliche Beschlussfassung nicht möglich.

    (4) Beschlüsse des Vorstandes sind zu dokumentieren und fortlaufend zu numerieren.

    Beirat

    (1) Der Beirat besteht aus den Regionalstellenleitern sowie den Ressortleitern. Er wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

    (2) Für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirats gilt § 15 der Satzung entsprechend.

    (3) Beschlüsse des Beirates über Ausgaben, die nicht im Finanzplan vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

    § 17 - Zuständigkeit des Beirates

    (1) Der Beirat ist für folgende Aufgaben zuständig:

    a) Mitgliedschaften in anderen Vereinigungen;

    b) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands;

    c) Mitsprache bei Entscheidungen über Verbindung zu Ausbildungsstätten.

    (2) § 8 bleibt unberührt.


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