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Verfassungsrecht

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Wie die meisten Staaten hat auch die Bundesrepublik Deutschland eine geschriebene Verfassung, die in einer Verfassungsurkundeniedergelegt ist. Diese ist allerdings nicht als Verfassung bezeichnet, sondern trägt die Überschrift Grundgesetz. Das hat historische Gründe. Als nach dem Zweiten Weltkrieg aus der amerikanischen, der britischen und der französischen Besatzungszone die Bundesrepublik Deutschland gebildet wurde, hielt der neue Staat seine Verfassungsordnung für „provisorisch“ und wählte deswegen nicht die Bezeichnung „Verfassung“, sondern den neutralen Begriff „Grundgesetz“, weil die Bürger im Osten Deutschlands von der Mitwirkung ausgeschlossen waren. Demgemäß bestimmte Art. 146 des seit 23. Mai 1949 gültigenGrundgesetzes auch, dass es außer Kraft treten würde, wenn eine neue Verfassung für alle Teile Deutschlands beschlossen würde. Nach dem Beitritt der DDR, der am 3. Oktober 1990 wirksam geworden ist, wurde jedoch keine neue Verfassung in Kraft gesetzt, sondern lediglich das Grundgesetz in einigen wenigen Punkten geändert; seine Überschrift wurde beibehalten. Außer dem Grundgesetz gibt es die Verfassungen der Bundesländer, die meist auch als solche bezeichnet werden und deren Geltung auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränkt ist.

Die Grundrechte. Anders als in den meisten Verfassungen stehen im Grundgesetz die Menschen- und Bürgerrechte (sog. Grundrechte) an der Spitze der Verfassungsurkunde (Art. 1 bis 19); lediglich die die Rechtsprechung betreffenden Grundrechte sind weiter hinten eingeordnet (Art. 101 bis 104). Auch diese Besonderheit ist historisch begründet. Nach den Erfahrungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, die die Menschenrechte aufs Gröbste mißachtet hatte, sollte auch äußerlich klar erkennbar werden, dass die Gewährleistungder elementaren Rechte des Individuums den wichtigsten Teil der Verfassungsordnung der Bundesrepublik darstellt.

Die Menschenwürde. Die meisten Grundrechte sind Menschenrechte, stehen also nicht nur den deutschen Staatsangehörigen, sondern allen Bürgernzu. Das gilt natürlich auch für den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 IGG): „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtungaller staatlichen Gewalt. “

Die Freiheitsrechte. Auch die Freiheitsrechte, die sich im Katalog der Grundrechte anschließen, sind ganz überwiegend Menschenrechte. Das umfassende Freiheitsrecht ist das auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG). Es ist zwar durch jede verfassungsgemäßzustandegekommeneRechtsvorschriftbeschränkbar, hat aber trotzdem große Bedeutung, da es den Bürger umfassend gegen jede denkbare Beeinträchtigungseiner Lebensentfaltung durch den Staat ohne gesetzliche Grundlage schützt.

Die persönliche Freiheit garantieren die Art. 2 II 2 und 104 GG: Nur auf Grund eines Gesetzes darf jemand festgehalten werden; die Polizei darf eigenmächtig niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach der Verhaftung festhalten; dann muss ein Richter darüber entscheiden, ob einHaftbefehl erlassenwird oder derVerhaftete freizulassenist.

Weitere Freiheitsrechte sind die Freiheit des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, des Glaubens und des Gewissens sowie die Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 GG) und die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 I GG). Dieses Grundrecht garantiert auch die Pressefreiheit und verbietet jede vorherige Zensur von Druckerzeugnissen.

Zu den Menschenrechten gehören auch die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 III GG) und die Koalitionsfreiheit, nämlich das Recht, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu bilden und ihnen beizutreten (Art. 9 III GG) sowie das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen oder an das Parlament zu wenden (Petitionsrecht, Art. 17 GG).

Andere Freiheitsrechte stehen nur deutschen Staatsangehörigen zu (sog. Bürgerrechte). Diese sind die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I, II GG) sowie die Freizügigkeit (Art. 11 GG) und die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG). Die Versammlungsfreiheit umfasst insbesondere auch das Demonstrationsrecht. Zwar können Versammlungen unter freiem Himmel gesetzlich beschränkt werden und sind durch das Versammlungsgesetz auch tatsächlich zahlreichen Beschränkungen unterworfen worden, trotzdem hat das BverfGder Demonstrationsfreiheit gegenüber Eingriffen der Staatsgewalt große Wirksamkeitverschafft.

Neben diesen Freiheitsrechten gehört der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 GG) zu den Grundrechten. Er gewährleistet, dass wesentlich gleiche Sachverhalte gleich und verschiedene Sachverhalte nach ihrer Eigenart verschieden beurteilt werden müssen. Unsachliche Differenzierungen sind dadurch verboten; insbesondere nach dem Geschlecht (Art. 3 II GG) und aus rassischen, religiösen, sprachlichen, politischen und ähnlichen Gründen (Art. 3 111 GG). Darüber hinaus entnimmt das BverfG diesem Artikel ein allgemeines Willkürverbot, das dann eingreift, wenn die Anwendung eines Gesetzes oder einer sonstigen Rechtsnorm unter keinem Gesichtspunkt mehr als sinnvoll und angemessen angesehen werden kann.

Eine weitere Gruppe der Grundrechte bilden die Unverletzlichkeitsrechte. Das sind Grundrechte, die Ansprüche darauf geben, dass die Staatsgewalt Eingriffe in Rechtsgüterunterlässt. Dazu zählt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG); in diesen Zusammenhang gehört auch das Verbot der Todesstrafe (Art. 102 GG). Ein weiteres Unverletzlichkeitsrecht, das auch die Freiheit der Telekommunikation umfasst, ist das Brief- und Postgeheimnis (Art. 10 GG); das Fernsprechgeheimnis ist aber durch das sogenannte Abhörgesetz wesentlich beschränkt worden. Das BverfG hat diese Beschränkungen im Interesse einer wirksamenVerbrechensbekämpfungals zulässig angesehen. Zu den Unverletzlichkeitsrechten gehören auch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und die Garantie von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG).

Soziale Grundrechte oder Teilhaberechte beschreiben die Mitwirkungsrechte der Bürger an sozialen Gemeinschaften. Das Grundgesetz regelt insbesondere das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 GG), das eine staatlich angeordnete Gemeinschaftserziehung verbietet, das Recht auf Einrichtung privater Schulen (Art. 7 IV GG), das Verbot, einem Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen oder ihn an das Ausland aus zu liefern (Art. 16 I, II 1 GG), und das Asylrecht für politisch verfolgte Ausländer (Art. 16 II 2 GG). Nicht ausdrücklich im Grundrechtsteil geregelt, aber wegen des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 I GG) und als Folgerung aus der Menschenwürde trotzdem allgemein anerkannt ist der Anspruch auf Sozialhilfe für solche Bürger, die nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Schließlich ist auch noch das Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern (Art. 33 II GG) ein soziales Grundrecht.

Besonderen Schutz genießen die Grundrechte in dem Fall, dass ein Gericht ihre Bedeutung nicht ausreichend berücksichtigt hat. Jeder Bürger hat gegen jede gerichtliche Entscheidung, die nicht mehr durch ein Rechtsmittel angegriffen werden kann, die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde ist ein besonderer Rechtsbehelf, der nur darauf gestützt werden kann, dass das Urteil den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt. Zahlreiche Urteile auch der obersten Bundesgerichte sind auf Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben worden.

Die große Bedeutung der Grundrechte ist vor allem dort, wo sie Abwehrrechte gegen der Staat sind. Der Gesetzgeber darf also die Grundrechte weder beseitigen noch einschränken. Sowohl eine Verfassungsänderung als auch eine Änderung der Grundrechtsbestimmungen bedarf die Zweidrittelmehrheit der Stimmen von Bundestagsabgeordneten (Art. 79 III GG). Ohne Verfassungsänderung kann ein Grundrecht durch ein Gesetz nur eingeschränkt werden, wenn dies in dem jeweiligen Grundrecht ausdrücklich gestattetist. Nicht alle Grundrechte enthalten aber einen Gesetzesvobehalt. Die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit ist beispielsweise nicht einschränkbar. Aber auch bei Gesetzesvobehalt darf das Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden (Art. 19 II GG).

2.3.2. Перекладіть на українську мову такі речення, користуючись термінологією Конституції України (ст. 3, 8, 22, 154):

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland trägt die Bezeichnung
Grundgesetz. Die darin aufgeführten Grundrechte binden als unmittelbar geltendes RechtGesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Eine Änderung von Grundrechtsbestimmungen ist nur mit Zweidrittelmehrheit des Gesetzgebers möglich. Sie kann jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn dies im betreffenden Grundrecht erlaubt ist. Aber selbst wenn dieserGesetzesvorbehalt vorhanden ist, darf eine Einschränkung durch Gesetzden Wesensgehalt des Grundrechts nicht verändern.

 

2.3.3. Перекладіть на українську мову такі положення Основного Закону ФРН, користуючись термінологією Конституції України (розд. І і ІІ):

Artikel 1 [ Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt ]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. [... ]

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Artikel 2 [ Allgemeines Freiheitsrecht ]

(1)Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2)Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletztlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

Artikel 3 [ Gleichheit vor dem Gesetz ] [... ]

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

Artikel 4 [ Glaubens- und Gewissensfreiheit ]

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

 

Artikel 5 [ Meinungsfreiheit ]

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

 

2.3.4. Ознайомтеся з розд. І Основного Закону Федеративної Республіки Німеччина і перекладіть на німецьку мову такі положення Конституції України:

Стаття 21. Усі люди є вільні і рівні у своїй гідності та правах. Права і свободи людини є невідчужуваними та непорушними.

 

Стаття 24. [... ] Не може бути привілеїв чи обмежень за ознаками раси, кольору шкіри, політичних, релігійних та інших переконань, статі, етнічного та соціального походження, майнового стану, місця проживання, за мовними або іншими ознаками.

 

Стаття 27. Кожна людина має невід’ємне право на життя. [... ]

 

Стаття 34. Кожному гарантується право на свободу думки і слова, на вільне вираження своїх поглядів і переконань. Кожен має право вільно збирати, зберігати, використовувати і поширювати інформацію усно, письмово або в інший спосіб – на свій вибір.

 

Стаття 35. Кожен має право на свободу світогляду і віросповідання. Це право включає свободу сповідувати будь-яку релігію або не сповідувати ніякої, безперешкодно відправляти одноособово чи колективно релігійні культи і ритуальні обряди, вести релігій у діяльність. Здійснення цього права може бути обмежене законом лише в інтересах охорони громадського порядку, здоров’я і моральності населення або захисту прав і свобод інших людей. [... ]

 

Стаття 43. Кожен має право на працю, що включає можливість заробляти собі на життя працею, яку він вільно обирає або на яку вільно погоджується. [... ] Використання примусової праці забороняється.


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