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Zahlung des Mietzinses

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1.Der Mietzins ist monatlich - vierteljährlich - jährlich - im voraus, in Raten von je DM... spätestens am dritten Werktage des Monats - Vierteljahres - Jahres - an den Vermieter oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle zu zahlen.

2.Die Nebenabgaben sind zusammen mit dem Mietzins zu zahlen.

3.Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

 

§ 5 Instandsetzung und Instandhaltung der Mieträume

1.Der Vermieter verpflichtet sich, vor dem Einzug des Mieters oder, wenn dies nicht möglich ist, bis spätestens zum... folgende Arbeiten in den Mieträumen vornehmen zu lassen...

2.Die Instandsetzung und Instandhaltung einschl. der Vornahme der Schönheitsreparaturen an den Einrichtungen, die vom Mieter geschaffen sind, obliegt dem Mieter.

Die Instandhaltung der Gebäude, der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen sowie der Außenanlagen obliegt dem Vermieter.

3. Abweichend von Zitf. 2 hat der Mieter jeweils auf seine Kosten folgende Arbeiten durchzuführen:

a)Verglasungen

b)Reinigung der Gebäude und Außenanlagen einschl. Glasscheiben, Dachrinnen, Entwässerungsleitungen, Gullys, Fettöpfe und Hebeanlagen, jedoch ausschl, sonstiger technischer Einrichtungen und Anlagen

c)Einsetzen von Glühlampen, Leuchtröhren und Sicherungen

d)Beschaffung und Prüfung der Feuerlöschgeräte.

 

§ 6 Aufrechnung - Zurückbehaltungsrecht - Minderung - Zahlungsrückstand

1.Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn er dies mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich angekündigt hat und er sich mit seinen Mietzahlungen nicht im Rückstand befindet.

2.Ist der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete länger als 10 Tage im Rückstand, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Zahlt der Mieter den Rückstand innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Empfang der fristlosen Kündigung, so wird diese unwirksam.

 

§ 7 Benutzung der Mieträume, Untervermietung

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln.

2.Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken benutzen, so bedarf er der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

3.Der Mieter darf die Mieträume nur mit Zustimmung des Vermieters untervermieten. Der Vermieter kann die Zustimmung widerrufen, wenn gegen den Untermieter ein wichtiger Grund vorliegt.

4.Bei unbefugter Untervermietung kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter sobald wie möglich, spätestens jedoch binnen Monatsfrist das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter das Hauptmietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Diese Rechte kann er nur unverzüglich geltend machen, nachdem er die gegen den Untermieter sprechenden Gründe erfahren hat.

 

§ 8 Ausbesserungen und bauliche Veränderungen

1.Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Mietobjekts, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.

2.Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die nicht notwendig, aber zweckmäßig sind, dürfen ohne Zustimmung des Mieters vorgenommen werden, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen.

3.Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muß, kann er weder den Mietzins mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Schadensersatz verlangen. Handelt es sich um Arbeiten, die den Gebrauch der Räume zu dem vereinbarten Zweck ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so verpflichtet sich der Vermieter, für die Zeit der Beeinträchtigung die Miete angemessen zu ermäßigen.

 

§ 9 Beschädigung der Mieträume

1. Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, sobald er sie bemerkt, dem Vermieter anzuzeigen.

Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die nach dem Einzug durch ihn, seine Mitarbeiter, Untermieter sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dergleichen schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit der Wasser-, Gas- oder elektrischen Licht- und Kraftleitung, mit der Klosett- und Heizungsanlage, durch Offenstehenlassen von Türen oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.) entstehen.

2.Dem Mieter liegt der Beweis dafür ob, dass ein schuldhaftes Verhalten seinerseits nicht vorgelegen hat.

 


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