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vom 25.9.2002 bis 24.10.2002 zu Sulzbach/Saar und Primstal Grob durch zwei, Bruch durch eine Handlung

1.) Grob und Bruch gemeinschaftlich in einem Fall,

eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselbe

rechtswidrig zuzueignen, wobei sie zur Ausführung der Tat in eine Wohnung oder ein Gebäude

einstiegen oder einbrachen,

2.) Grob in einem Fall,

einen Diebstahl begangen zu haben, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbrach,

indem

1) am 25.9.2002 gegen 3.20 Uhr Grob und Bruch im bewußten und gewollten Zusammenwirken
mittels einer Leiter auf das Dach des Supermarktes Norma in Sulzbach, Wiesenstraße 5 stiegen, einige Ziegel abdeckten, in den Markt eindrangen und aus der Ladenkasse 55321 € entwendeten,

(Blatt 5,27-32 d.A.)

2) am 24.10.2002 gegen 1.05 Uhr Grob an dem Wohnhaus des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Möbius, Primstal, Buchenwaldstraße 9,die Haustür aufhebelte, in das Haus eindrang, alle Räume nach
Diebesgut durchsuchte und ein Münzalbum im Wert von 1500 €, eine goldene Uhr Marke Omega im
Wert von 2900 €, einen Personenkraftwagen Marke Wanderer 250 D zum Preis von 52500 €
entwendete,

(Blatt 33-39 d.A.)

Vergehen nach §§ 242,243 Abs.l Nr. 1,25 Abs. 2,244 Absatz 1 Nr. 3,1. Alternative, 53 StGB

Beweismittel

I. Einlassungen Grob Bl. 48ff., Bruch Bl. 54 ff.

II. Zeugen:

1.) Martin Schaumlöffel, zu laden bei Firma Norma, Wiesenstraße 5, 66280 Sulzbach 2.) Dr. Max Möbius, Buchenwaldstr. 9, 66290 Nonnweiler-Primstal

3) KHK Schröder, Kriminaldienst St. Wendel

4)Hans Pistolejro, zu laden bei der Firma Eisen-Müller, Friedhofstr. 6, 66290 St. Ingbert 5.) Helga Rowe, Regenbogengasse 5, 66290 Normweiler-Primstal

6.) Eberhard Plätzchen, Napoleonplatz 1, 66290 St. Ingbert

III.Lichtbilder Bl. 35,109 d.A.

IV.Beiakten: 41 VRs 39/98, 42 VRs. 13/99

 

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

Der Angeschuldigte Grob wuchs als zweites Kind des Studienrates Hans Grob in Quierschied auf. Nach dem Abschluss der mittleren Reife begann er eine Lehre als Dachdecker, die er jedoch nicht beendete. Sein Nettoeinkommen als Bauhilfsarbeiter belief sich zuletzt auf netto 950 € monatlich. Er ist mehrfach vorbestraft. Am 9.7.1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Jugendschöffengericht Saarbrücken wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 2 Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe, die er bis 4.9.2000 verbüßte. Der Angeschuldigte Bruch ist verheiratet und hat ein Kind im Alter von drei Jahren. Im Bürohaus Lerner verdient er als Angestellter monatlich 1550 € netto. Er ist wegen Trunkenheit im Verkehr vorbestraft.Am Abend des 24.9.2002 trafen sich die Angeschuldigten, die sich noch von der Schule her kennen, im Lokal Landsknecht in Sulzbach. Grob überredete dann Bruch, bei einem Einbruch mitzumachen. Zu diesem Zweck wurde zunächst bei der Firma Eisen-Müller St. Ingbert eine Leiter entwendet. Insoweit ist das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden. Die Leiter wurde mit dem Personenkraftwagen des Bruch, einem Peugeot 405 GRJD, nach Sulzbach transportiert. Dort stiegen dann beide in den Norma-Markt ein. Am 24.10.2002 brach Grob in das Wohnhaus des Dr. Möbius in Primstal ein und entwendete ein Münzalbum, sowie weiteres Diebesgut. Mit dem entwendeten Personenkraftwagen gelangte er nur bis zum Gasthof Türkismühle. Dort verlor er in einer scharfen Rechtskurve aus ungeklärter Ursache die Gewalt über das Fahrzeug und prallte gegen einen Alleebaum. Das stark beschädigte Automobil ließ er an Ort und Stelle zurück. Es entstand Sachschaden von 22900 €.Grob und Bruch bestreiten die Tatbegehung. Der PKW des Bruch mit zwei männlichen Insassen wurde allerdings von dem Zeugen Pistolejro auf dem Gelände der Firma Eisen-Müller beobachtet, der dort als Nachtwächter tätig ist und sich das amtliche Kennzeichen des PKWs merkte. Unmittelbar nachdem Verlassen des Geländes durch den PKW stellte Zeuge Pistolejro im Magazin der Firma das Fehlen der Leiter fest. Zeugen Rowe - Kellnerin im Lokal Landsknecht - und Zeuge Plätzchen, der zum Zeitpunkt der Tatplanung am Nachbartisch saß, haben Teile des Gesprächs zwischen Grob und Rowe mithören können. Das Gehörte korrespondiert mit den festgestellten Schäden.Eine psychiatrische Untersuchung des Grob in dem Verfahren 42 VRs 13/99 führte zu dem Ergebnis,dass keine Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestehen. Von den entstandenen Schäden - allein bei Dr.Möbius entstand ein Sachschaden in Höhe von 7463,90 € - ist bislang nichts wiedergutgemacht worden.

Antrag

I. Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht –Schöffengericht Saarbrücken

II. Bestellung eines Verteidigers für Grob

III.Anordnung der Haftfortdauer


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