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Die juristischen Berufe

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Die Richter. Der Beruf des Richters ist durch dierichterliche Unabhängigkeit geprägt. Sie bedeutet, dass der Richter bei seiner Rechtsprechungstätigkeit keinen Anweisungen seitens seiner Vorgesetzten unterliegt. Niemand kann einem Richter vorschreiben, wann und wie er einen konkreten Fall zu entscheiden hat. Er ist nur RechtundGesetzunterworfen. Diese Unabhängigkeit ist rechtlich dadurch gesichert, dass die Richter auf Lebenszeit (bis zur Pensionsgrenze) ernannt sind und gegen ihren Willen weder versetzt noch abgesetzt werden können.

Die Richter an den Gerichten der Länder werden vom jeweiligen Justizministerium ernannt; die Bundesrichter vom Bundespräsidenten. Bei den Bundesrichtern sind auch Gremien des Bundestags und des Bundesrats an dem Ernennungsverfahren beteiligt, um die Möglichkeit „politischer“ Entscheidungen der jeweils amtierendenRegierung in Grenzen zu halten. Augenfällig ist diese Gefahr bei der Ernennung der RichterdesBundesverfassungsgerichts.

Außer den Berufsrichtern gibt es in der Handels -, Straf -, Arbeits -, Verwaltungs - und Sozialgerichtsbarkeit Laienrichter. Das sind Bürger ohne juristische Ausbildung, die zusammen mit Berufsrichtern gleichberechtigt an der Entscheidung von Rechtsfällen beteiligt sind. Sie werden nach Vorschlagslisten der Gemeinden ausgewählt. Ihre Zahl ist sehr groß, da der einzelne Laienrichter nur wenige Male im Jahr zu einer Sitzung herangezogen wird.

Die Staatsanwälte. Die Anklage des Täters einer Straftat vor Gericht ist grundsätzlich Sache des Staatsanwalts. Er führtdas Ermittlungsverfahren, überwacht dabei die Tätigkeit der Polizei und vertritt die Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht.

Die Laufbahnen der Richter und Staatsanwälte sind in den meisten Bundesländern durchlässig. Wer als Staatsanwalt angestellt wurde, kann später Richter sein und umgekehrt. In einigen Bundesländern kann sogar nur derjenige zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden, der zuvor als Staatsanwalt tätig gewesen ist. Im Gegensatz zum Richter ist der Staatsanwalt nicht unabhängig, sondern Beamter, der den Anweisungen seiner Vorgesetzten zu folgen hat. Er muss deshalb auch – anders als ein Richter – festgesetzte Dienststunden einhalten.

Staatsanwaltschaften bestehen bei allen Gerichten, bei denen Strafsachen verhandelt werden, also bei den Gerichten der Länder und beim Bundesgerichtshof. In jedem Land amtiert ein Generalstaatsanwalt, der die Aufsicht über die Staatsanwälte in diesem Land führt. Dagegen übt derGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof keine Aufsicht über die Staatsanwälte der Länder aus.

Die Rechtsanwälte. Die Vertretung der rechtlichen Interessen der Bürger vor Gericht oder vor Verwaltungsbehörden und ihre Beratung in allen Rechtsangelegenheiten ist Sache der Rechtsanwälte. Rechtsanwälte sind freiberuflich tätig. Jeder Jurist, der die Zweite Staatsprüfung bestanden hat, kann die Zulassung als Rechtsanwalt beanspruchen.

Der Rechtsanwalt vertritt nur seinen Auftraggeber (Mandanten). Er muss dessen Interessen wahrnehmen. Die gleichzeitige Beratung der anderen Partei in derselben Sache ist ihm ausdrücklich verboten. Der Rechtsanwalt hat gleichzeitig ein Beratungsmonopol: Andere Personen als Rechtsanwälte dürfen die geschäftsmäßige Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht grundsätzlich nicht betreiben.

Wenn Rechtsanwälte sich auf einem bestimmten Gebiet fortgebildet haben, dürfen sie sich nach der Beibringung von Leistungsnachweisen als Fachanwalt bezeichnen und auch ohne eine solche Prüfung Schwerpunkte ihrer Tätigkeit angeben.

Mehrere Rechtsanwälte verbinden sich häufig untereinander (zu Anwaltskanzleien) oder auch mit Angehörigen anderer Berufe, wie Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern, zur gemeinsamen Ausübung des Berufs. Auch das ermöglicht eine Spezialisierung auf bestimmte Tätigkeitsbereiche.

Deutsche Rechtsanwälte dürfen in dem Umfang im Ausland tätig sein, den das ausländische Recht gestattet.

Die Notare. Notare sind anders als die Rechtsanwälte unabhängige und unparteiliche Betreuer der Bürger in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten, besonders beim Abschluss von Verträgen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nur von einem Notar beurkundet werden können. Der Notar muss den Willen der Beteiligtenermittelnermitteln und verhindern, dass beieinem VertragsteilUnkenntnis oder Unerfahrenheit ausgenutzt werden. Er ist auch für die Errichtung von Testamenten und für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig.

Die juristischen Verwaltungsbeamten. Zweite Staatsprüfung ist auch Voraussetzung dafür, bei einer Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörde die Laufbahn eines juristischen Beamtenim höheren Dienst einschlagen zu können. Natürlich arbeiten in jeder Verwaltung auch Dienstkräfte ohne volljuristische Ausbildung; die Führungspositionen sind aber Juristen vorbehalten, die die Zweite Staatsprüfung abgelegt haben.

In Deutschland sind auch die leitenden Beamten von Fachbehörden wie etwa Umweltämtern, Landwirtschaftsämtern oder Gewerbeaufsichtsämtern normalerweise nicht Absolventen der einschlägigen Fachrichtung, sondern Juristen. In der Staatsverwaltung und in den Ministerien sind vornehmlich Juristen mit der Ausführung und Anwendung, aber auch mit der Ausarbeitungder gesetzlichen Bestimmungen und mit der Aufsicht über die Fachbehörden befasst.

Die Wirtschaftsjuristen. Die Tätigkeit des Wirtschaftsjuristen unterscheidet sich ihrem Charakter nach erheblich von der eines Richters oder Rechtsanwalts. Während die Tätigkeit dieser Berufe und auch die juristische Ausbildung weithin darauf ausgerichtet sind, in streitigen Kategorien, also in den Begriffen von Anspruch, Klage und Urteil zu denken, sieht der Wirtschaftsjurist das Ziel seiner Tätigkeit vor allem in der Streit- und Problemvermeidung. Er hat deshalb vielfach mit dem Entwerfen oder Überprüfen von Verträgen und mit der außergerichtlichen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zu tun. Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, muss er beurteilen, wie die Prozesschancen seines Unternehmens sind. DieFührung von Prozessen für seinen Arbeitgeber gehört normalerweise nicht zum Aufgabenbereich des Wirtschaftsjuristen. Hier wird das Unternehmen in der Regel einen externen Rechtsanwaltbeauftragen, den der Wirtschaftsjurist dann informiert und mit dem er zusammenarbeitet.

2.1.4. Перекладіть на українську мову назви таких юридичних спеціальностей:

1. Referendarin / Referendar

2. Rechtspflegerin / Rechtspfleger

3. Diplom-Wirtschaftsjuristin / Diplom-Wirtschaftsjurist

4. Richterin / Richter

5. Laienrichterin / Laienrichter

6. Staatsanwältin / Staatsanwalt

7. Rechtsanwältin / Rechtsanwalt

8. Notarin / Notar

9. Juristische Verwaltungsbeamtin /Juristischer Verwaltungsbeamter

10. Wirtschaftsjuristin / Wirtschaftsjurist 2.1.5. Перекладіть на українську мову назви таких суддівських спеціальностей та посад:

1. Zivilrichter

2. Amtsrichter

3. Strafrichter

4. Arbeitsrichter

5. Verfassungsrichter

6. Laienrichter

7. Schöffe(r)

8. Geschworene(r).

 

2.1.6. Перекладіть на українську мову назви таких адвокатських спеціальностей:

1. Fachanwalt für Arbeitsrecht

2. Fachanwalt für Steuerrecht

3. Fachanwalt für Verwaltungsrecht

4. Fachanwalt für Familienrecht 5. Fachanwalt für Sozialrecht

 

2.1.7. Перекладіть на німецьку мову нижчеподані речення, використовуючи у правильних формах і контекстах такі стійкі правничі словосполучення: Unterschriften beglaubigen, in Rechtsangelegenheiten beraten, die Tätigkeit der Polizei überwachen, in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten betreuen, Verträge beurkunden, den Willen der Beteiligten ermitteln, die Anklage vertreten, Testamente errichten, den Anweisungen ihrer Vorgesetzten folgen, das Ermittlungsverfahren führen, dem Recht und Gesetz unterworfen sein, keinen Anweisungen seiner Vorgesetzten unterliegen, die rechtlichen Interessen vertreten, über den Fall entscheiden, in den Händen von j-m liegen, an der Entscheidung von Rechtsfällen beteiligt sein, j-n einer Straftat vor Gericht anklagen.

1. Адвокат представляє правові інтереси громадян у суді й органах державної влади.

2. Адвокати надають консультації з усіх правових питань.

3. Нотаріус веде юридичні справи громадян, які не стосуються правових спорів.

4. Нотаріуси посвідчують договори, встановлюють волю сторін, складають заповіти і засвідчують підписи.

5. Суддя підкоряється лише закону.

6. Виконуючи свої процесуальні обов’язки, суддя не повинен виконувати вказівки з боку осіб, вищих за посадою.

7. Здійснення правосуддя перебуває у виключній компетенції суддів.

8. Рішення у справі, як правило, приймає суддівська колегія, яка складається з трьох суддів.

9. Часто у вирішенні правових спорів беруть участь непрофесійні судді (присяжні/народні засідателі).

10. Прокурор підтримує державне звинувачення з кримінальних справ у суді.

11. До компетенції прокурора належать: ведення попереднього слідства, нагляд за діяльністю поліції і підтримання обвинувачення на головному засіданні суду у кримінальних справах.

12. Прокурори повинні виконувати вказівки з боку прокурорів вищого рівня.


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